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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 298/05 Erb

Gesetze: ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 13 Nr. 15, ErbStG § 15, ErbStG § 16 Abs. 1 Nr. 5, ErbStG § 31 Abs. 6, ErbStG § 32 Abs. 2, BGB § 1960 Abs. 1 S. 2, BGB § 1961, AO § 34 Abs. 1, AO § 90, AO § 162 Abs. 1 S. 1, AO § 165, FGO § 57, FGO § 58 Abs. 2, ZPO § 53

Festsetzung von Erbschaftsteuer gegenüber unbekannten Erben

Leitsatz

  1. Gegenüber unbekannten Erben kann die Erbschaftsteuer durch Bekanntgabe der Bescheide an den Nachlasspfleger als gesetzlichen Vertreter festgesetzt werden.

  2. Die Finanzbehörde kann die Besteuerungsgrundlagen der Erbschaftsteuer (Zahl der Erben, Höhe der Freibeträge, Steuerklassen) schätzen, wenn der Nachlasspfleger seine Pflicht zur Erbenermittlung sowie seine Mitwirkungspflichten aus § 34 Abs. 1 i. V. m. § 90 AO nicht in angemessener Zeit erfüllt.

  3. Steht nicht fest, wie hoch die Erbteile sind, ist die Annahme gleich hoher Erbteile für Schätzungszwecke nicht zu beanstanden.

Fundstelle(n):
UAAAC-74430

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