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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil v. - 5 K 5651/02

Renovierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen führen nicht zu Grundsteuererlass

Leitsatz

1. Die tatsächliche Dauer des Leerstands eines Objekts stellt ein wichtiges Indiz für die Frage dar, ob ein strukturell bedingter Leerstand vorliegt.

2. Auf Renovierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen beruhende zeitweise Leerstände sind typischwerweise zwangsläufig mit der Vermietung von langlebigen Wohnobjekten verbunden und fallen, auch wenn sie im Interesse einer wirtschaftlich effektiven Nutzung der Grundstücke ojektiv unumgänglich sind, in den Risikobereich des Eigentümers und stellen keinen Erlassgrund i.S. des § 33 GrStG dar.

Tatbestand

Fundstelle(n):
VAAAC-77950

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