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BFH 16.05.2001 I R 76/99

Einkommensteuer; | Verlustabzug des Erben (§§ 2, 10d EStG; § 8 Abs. 1 KStG)

Nach dem ist ein vom Erblasser mangels positiver Einkünfte nicht ausgeglichener Verlust bei der Veranlagung des Erben für das Jahr des Erbfalls zu berücksichtigen (Bestätigung des Senatsurt. v. - I R 126/70, BStBl 1972 II S. 621). Der Verlustausgleich bei der Veranlagung des Erben findet auch dann statt, wenn es sich bei dem Erben um eine steuerbefreite Stiftung handelt. Die Möglichkeit des Verlustabzugs geht nur dann nicht vom Erblasser auf den Erben über, wenn dieser den Verlust selbst wirtschaftlich nicht getragen hat (vgl. , BStBl 1961 III S. 230, und v. - XI R 1/97, BStBl 1999 II S. 653). Eine ,,wirtschaftliche Belastung'' des Erben fehlt danach nur dort, wo der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten entweder gar nicht oder nur beschränkt haftet.