RechVersV § 19

Abschnitt 3: Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz

Unterabschnitt 1: Posten der Aktivseite

§ 19 Andere Vermögensgegenstände

Der Posten „Andere Vermögensgegenstände“ ist im Anhang zu erläutern, wenn er einen größeren Umfang hat.

Fundstelle(n):
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FAAAC-83773