RechVersV § 40

Abschnitt 4: Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

§ 40 Sonstige versicherungstechnische Erträge für eigene Rechnung

1Im Posten „Sonstige versicherungstechnische Erträge für eigene Rechnung“ sind die versicherungstechnischen Erträge auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. 2Hierzu gehören insbesondere:

  1. bei allen Versicherungsunternehmen die von den Versicherungsnehmern

    1. zu leistenden Mahngebühren und Verzugszinsen;

    2. nicht abgehobenen, verjährten Beitragsrückerstattungen;

  2. bei den Lebensversicherungsunternehmen zusätzlich die Erträge aus der Erhöhung der aktivierten, noch nicht fälligen Ansprüche an die Versicherungsnehmer;

  3. bei den Pensions- und Sterbekassen zusätzlich neben den unter Nummer 2 genannten Erträgen die Erträge aus den Zuwendungen von Mitglieds- oder Trägerunternehmen zur vollständigen oder teilweisen Deckung der Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb.

3Von den vorstehenden Erträgen sind die Anteile der Rückversicherer abzusetzen.

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FAAAC-83773