RechVersV § 44

Abschnitt 4: Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

§ 44 Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung

1Im Posten „Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung“ sind die versicherungstechnischen Aufwendungen auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. 2Hierzu gehören insbesondere:

  1. bei den Schaden- und Unfall- sowie Rückversicherungsunternehmen die Feuerschutzsteuer, auch insoweit, als sie an die Vorversicherer erstattet wird;

  2. bei den Lebensversicherungsunternehmen sowie den Pensions- und Sterbekassen

    1. die Zinsen auf angesammelte Überschussanteile;

    2. die Direktgutschrift von Überschussanteilen, soweit diese nicht der Deckungsrückstellung zugeführt werden;

    3. die Aufwendungen aus der Verminderung der aktivierten, noch nicht fälligen Ansprüche an die Versicherungsnehmer;

    4. die an die Rückversicherer gezahlten Depotzinsen auf die einbehaltenen Sicherheiten.

3Von den vorstehenden Aufwendungen sind die Anteile der Rückversicherer abzusetzen.

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FAAAC-83773