RechVersV § 60

Abschnitt 7: Konzernrechnungslegung

§ 60 Konzernlagebericht

In den Konzernlagebericht sind zusätzlich zu den in § 315 Abs.  1 und 2 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben die folgenden Angaben aufzunehmen:

  1. Angabe der betriebenen Versicherungszweige des selbst abgeschlossenen und des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts;

  2. Bericht über den Geschäftsverlauf im selbst abgeschlossenen Lebens-, Kranken- und Schaden- und Unfallversicherungsgeschäft sowie in dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
FAAAC-83773