RechVersV § 7

Abschnitt 3: Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz

Unterabschnitt 1: Posten der Aktivseite

§ 7 Aktien, Anteile oder Aktien an Investmentvermögen und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere [1]

1Im Posten „Aktien, Investmentanteile und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere“ sind Aktien auszuweisen, soweit sie nicht im Posten „Anteile an verbundenen Unternehmen“ oder im Posten „Beteiligungen“ auszuweisen sind, ferner insbesondere Zwischenscheine, Investmentanteile, Optionsscheine, Gewinnanteilscheine, als Inhaber- oder Orderpapiere ausgestaltete börsenfähige Genussscheine sowie andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie börsennotiert sind. 2Vor Fälligkeit hereingenommene Gewinnanteilscheine sind ebenfalls hier aufzunehmen.

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FAAAC-83773

1Anm. d. Red.: § 7 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1981) mit Wirkung v. 22. 7. 2013.