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PiR Nr. 8 vom Seite 273

Anhangangaben zu sonstigen finanziellen Verpflichtungen aus schwebenden Verträgen

Dipl.-Ök. Jens Freiberg

I. Einleitung

Im Anhang des handelsrechtlichen Abschlusses ist der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen eines Unternehmens anzugeben. Von besonderer Bedeutung sind zukünftige Zahlungsverpflichtungen aus am Bilanzstichtag noch schwebenden Verträgen. Eine entsprechende Verpflichtung zur Offenlegung im Anhang findet sich auch innerhalb der IFRS, allerdings nicht gebündelt an einer Stelle, sondern als Teil einzelner Standards.

II. Allgemeine Anforderungen nach HGB

Im handelsrechtlichen Anhang ist gem. § 285 Satz 1 Nr. 3 HGB u. a. „der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nicht in der Bilanz erscheinen und auch nicht nach § 251 anzugeben sind, sofern diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung ist”, anzugeben.

Nach herrschender Auffassung ist hinsichtlich des Umfangs der Angabepflicht Folgendes geboten :

  • In den Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen sind nur wesentliche finanzielle Verpflichtungen aufzunehmen,

  • der Gesamtbetrag ist aufzuspalten, wenn dieser sich aus heterogenen Einzelpositionen zusammensetzt und

  • eine Fälligkeitsanalyse ist nicht erforderlich.

Der Informationsgehalt der Anhangangab...

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