ZVG § 102

Erster Abschnitt: Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung

Zweiter Titel: Zwangsversteigerung

VII. Beschwerde

§ 102 [1]

Hat das Beschwerdegericht den Beschluss, durch welchen der Zuschlag erteilt war, nach der Verteilung des Versteigerungserlöses aufgehoben, so steht die Rechtsbeschwerde, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat, auch denjenigen zu, welchen der Erlös zugeteilt ist.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAC-87706

1Anm. d. Red.: § 102 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1887) mit Wirkung v. 1. 1. 2002.