ZVG § 12

Erster Abschnitt: Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung

Erster Titel: Allgemeine Vorschriften

§ 12

Die Ansprüche aus einem und demselben Recht haben untereinander folgende Rangordnung:

  1. die Ansprüche auf Ersatz der im § 10 Abs. 2 bezeichneten Kosten;

  2. die Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen und andere Nebenleistungen;

  3. der Hauptanspruch.

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AAAAC-87706