ZVG § 73

Erster Abschnitt: Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung

Zweiter Titel: Zwangsversteigerung

V. Versteigerung

§ 73 [1]

(1) 1Zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Zeitpunkt, in welchem bezüglich sämtlicher zu versteigernder Grundstücke die Versteigerung geschlossen wird, müssen 30 Minuten liegen. 2Die Versteigerung muss so lange fortgesetzt werden, bis der Aufforderung des Gerichts ungeachtet ein Gebot nicht mehr abgegeben wird.

(2) 1Das Gericht hat das letzte Gebot und den Schluss der Versteigerung zu verkünden. 2Die Verkündung des letzten Gebots soll mittels dreimaligen Aufrufs erfolgen.

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AAAAC-87706

1Anm. d. Red.: § 73 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 866) mit Wirkung v. 1. 8. 1998.