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PiR Nr. 11 vom Seite 381

Revidierte Restnutzungsdauerannahme und geänderte Abschreibungsmethode bei Sachanlagen

Stichworte: Methodenänderung, Stetigkeitsgebot, Revision von Schätzungen

WP/StB Dr. Norbert Lüdenbach

I. Sachverhalt

U hat Anfang 01 eine Großwindkraftanlage ( WKA I) für 6,3 Mio € errichtet. Die bisher installierten Anlagen hatten bei einer vielfach kleineren Leistung eine wirtschaftliche Nutzungsdauer von 20 Jahren. U rechnet mit einer höheren Reparaturanfälligkeit der Großanlage, unterstellt aber, dass die Nutzungsdauer sich nicht sehr wesentlich von der der kleinen Anlagen unterscheidet. Er nimmt eine Nutzungsdauer von 18 Jahren an und schreibt die Anlage linear über diesen Zeitraum ab.

Bereits im zweiten und dritten Jahr, gehäuft aber im vierten und fünften Jahr, kommt es zu Reparaturen und Stillstandszeiten. U revidiert daraufhin bei der Bilanzaufstellung 05 seine Nutzungsdauerschätzung von 18 auf zehn Jahre bzw. die Restnutzungsdauerschätzung per von 13 auf 5 Jahre, per von 14 auf 6 Jahre.

U errichtet Anfang 04 eine weitere Großwindkraftanlage (WKA II). Die in 01 errichtete Anlage wird zu diesem Zeitpunkt noch linear über 18 Jahre abgeschrieben. Die Anlage des Jahres 04 möchte U geometrisch-degressiv abschreiben, beginnend mit einem Abschreibungssatz von 15 %.

II. Fragestellungen

  • Wie und mit Wirkung ab welchem Ges...

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