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FG München Beschluss v. - 2 K 2258/04 EFG 2009 S. 207 Nr. 3

Gesetze: FGO § 139 Abs. 1, FGO § 139 Abs. 3 S. 3, FGO § 60 Abs. 3, AO § 360 Abs. 3 S. 1

Kosten für das Vorfahren des zum Klageverfahren notwendig Beigeladenen und zum Einspruchsverfahren Hinzugezogenen erstattungsfähig

Leitsatz

Im Falle notwendiger Beiladung sind auch die Kosten des Beigeladenen für das Vorverfahren erstattungsfähig, wenn der Beigeladene zu diesem Vorverfahren vom Beklagten hinzugezogenen worden ist, er es auf Grund der Schwierigkeit der Streitsache für notwendig halten konnte, schon im Einspruchsverfahren einen fachkundigen Berater mit der Interessenvertretung zu beauftragen, und wenn der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen folglich auch im Vorverfahren aufgetreten ist und dieses durch Klärung des Sachverhaltes gefördert hat.

Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 207 Nr. 3
SAAAD-00037

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