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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 12 K 1083/04 E EFG 2010 S. 311 Nr. 4

Gesetze: EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 17 Abs. 1, UmwStG § 21 Abs. 2, AO § 20, AO § 88, AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, GmbHG § 15 Abs. 3, EStDV § 54 Abs. 1

Besteuerung des Gewinns aus einer Veräußerung sog. einbringungsgeborener Anteile

Leitsatz

  1. Die Feststellungslast dafür, dass eine Tatsache nachträglich im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO bekannt geworden ist, trägt das Finanzamt.

  2. Eine Änderungsbefugnis der Finanzbehörde wegen derartiger nachträglich bekannt gewordener Tatsachen besteht nach Treu und Glauben nicht, wenn diese Tatsachen ihr bei ordnungsgemäßer Erfüllung ihrer Amtsermittlungpflicht nicht verborgen geblieben wären.

  3. Die ab dem Jahr 1996 durch § 54 EStDV vorgeschriebene Mitteilung des beurkundenden Notars über die Veräußerung von GmbH-Anteilen an das für die Besteuerung der Gesellschaft zuständige Finanzamt löst auch für das Wohnsitz-Finanzamt des Veräußerers eingehende Ermittlungspflichten aus, die sich u.a. auf die mögliche Qualifikation als einbringungsgeborene Anteile erstrecken.

  4. Die Formulierung in dem im Jahr 1935 abgeschlossenen – nicht mehr vollständig vorliegenden – Gesellschaftsvertrag einer GmbH, dass die Einbringung von Betriebsvermögen „zum Bilanzwert vom ” erfolgt, schließt nicht die Möglichkeit aus, dass dabei sämtliche stillen Reserven aufgedeckt wurden.

  5. Die Feststellungslast dafür, dass Anteile einbringungsgeboren sind, liegt bei der Finanzbehörde. Sie muss daher den Nachteil der Unvollständigkeit einer in den Handelsregisterakten aufzubewahrenden notariellen Urkunde (Gründungsvertrag einer GmbH) tragen.

Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 311 Nr. 4
HAAAD-03039

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