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LAG Hamm Urteil v. - 12 Sa 1851/07

Gesetze: RVO § 636; RVO § 638; RVO § 551; SGB VII § 104; SGB VII § 108

Leitsatz

Vorsätzliches Handeln des Arbeitgebers im Sinne des § 636 RVO liegt nur dann vor, wenn auch der Verletzungserfolg - hier ein Personenschaden, der zu einer Berufskrankheit geführt hat - vorsätzlich verwirklicht und damit mindestens billigend in Kauf genommen wurde. Der lediglich vorsätzliche Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften oder die Gefahrstoffverordnung reicht dazu nicht aus.

Tatbestand

Fundstelle(n):
ZAAAD-04206

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