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LAG Köln Urteil v. - 14 Sa 606/07

Gesetze: BGB § 305 c

Leitsatz

1. Die Inbezugnahme eines Tarifvertrages oder eines Tarifwerkes ist in der Regel als zeitlich dynamische Inbezugnahme zu verstehen (im Anschluss an , NZA 2007, 634 ff.).

2. Eine solche dynamische Inbezugnahme hält der Inhaltskontrolle nach § 305 c Abs. 1 und Abs. 2 BGB stand. Sie ist weder überraschend, noch unklar.

3. Konsequenz einer dynamischen Inbezugnahme ist, dass auf das Arbeitsverhältnis ein Sanierungstarifvertrag, mit dem eine tarifliche Leistung (hier: Urlaubsgeld) aufgehoben wird, Anwendung findet.

Tatbestand

Fundstelle(n):
GAAAD-06496

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