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Thüringer LAG Urteil v. - 1 Sa 43/02

Gesetze: JBeitrO § 8; GKG § 5; InsO § 209 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 210

Leitsatz

1) Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit können gegen den Insolvenzverwalter, solange die Quote nicht feststeht, Gerichtskosten nicht angesetzt werden (zum Kostenfestsetzungsverfahren nach § 104 ZPO vgl. Thür. ).

2) Wendet der Insolvenzverwalter als Kostenschuldner Masseunzulänglichkeit ein, ist dieser Einwand als Erinnerung gegen den Kostenansatz anzusehen (ebenso Rpfleger 90, 134).

Fundstelle(n):
ZAAAD-11013

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