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BBEV Nr. 4 vom Seite 157

Kontenabruf: Neue Kriterien aufgrund der Abgeltungsteuer seit 2009

Änderungen in § 93 AO im Überblick

von Robert Kracht, Bonn

Der seit April 2005 zulässige Kontenabruf wurde bereits durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 geändert. Während die Neuerungen für die Abrufe durch die Sozialbehörden bereits seit dem gelten, wirken sie im steuerlichen Bereich erst seit dem . Nachfolgend eine Darstellung der Änderungen beim Kontenabruf durch die Finanzbehörden, die aus der Einführung der Abgeltungsteuer resultieren, sowie Anmerkungen zum geänderten AEAO.

Alle Beiträge zur Abgeltungsteuer NWB QAAAC-73228

I. Entwicklung vor 2009

Nach § 24c KWG haben Banken bereits seit Juli 2002 elektronische Listen der von ihnen geführten Konten und Depots vorzuhalten. Über diesen Datenpool sind unverzüglich folgende Daten zu speichern:

  • Nummer von Konto oder Depot, das der Verpflichtung zur Legitimationsprüfung i. S. des § 154 Abs. 2 Satz 1 AO unterliegt,

  • Tag der Errichtung und der Auflösung,

  • Name, sowie bei natürlichen Personen Tag der Geburt des Inhabers und eines Verfügungsberechtigten,

  • Name und Anschrift eines abweichend wirtschaftlich Berechtigten (§ 8 Abs. 1 GwG).

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) darf einzelne Daten aus dieser Datei abrufen, soweit dies zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben, insbesondere im Hinbli...