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Sächsisches LAG Urteil v. - 7 SaGa 19/07

Gesetze: GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 823; BGB § 1004

Leitsatz

1. Ein Streik kann durch einstweilige Verfügung nur dann untersagt werden, wenn er offensichtlich rechtswidrig ist.

2. Die Tarifautonomie gewährleistet auch das Streikrecht einer Gewerkschaft. Dem steht das Prinzip der Tarifeinheit nicht entgegen.

3. Streiks der Lokführer im Nah-, Fern- und Güterverkehr sind nicht schon wegen ihrer erheblichen Auswirkungen auf Dritte unverhältnismäßig und daher unzulässig, solange eine Mindestversorgung, etwa aufgrund von Notdiensten, sichergestellt ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
FAAAD-16588

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