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FG München Urteil v. - 5 K 85/08

Gesetze: EWGV 1408/71 § 13 EWGV 1408/71 § 14 Abs. 1 DVO (EWG) 574/72 EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2aEStG § 62 Abs. 1 Nr. 2bEStG § 65AO § 9 Abs. 1AO § 90 Abs. 1 S. 2FGO § 76 Abs. 1 S. 2

Verletzung der Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Feststellung der für eine Kindergeldfestsetzung erheblichen Tatsachen

Anwendung von EU-Recht für Kindergeldfestsetzung

Leitsatz

Die Art. 13 ff. VO (EWG) 1408/71 nehmen dem nationalen Gesetzgeber die Befugnis, Geltungsbereich und Anwendungsvoraussetzungen seiner Rechtsvorschriften im Hinblick darauf zu bestimmen, welche Personen ihnen unterliegen und in welchem Gebiet sie ihre Wirkung entfalten. Unterliegt ein Arbeitnehmer den Rechtsvorschriften eines anderen EU-Mitgliedstaates, ist nach dem o.g. Grundsatz in Deutschland weder Kindergeld noch Differenzkindergeld zu zahlen. Gem. Art. 14 Abs. 1a VO (EWG) 1408/71 unterliegt ein Arbeitnehmer, der im Gebiet eines Mitgliedstaates von einem Unternehmen beschäftigt wird, dem er gewöhnlich angehört, und von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates entsandt wird, weiterhin den Rechtvorschriften des ersten Staates, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit zwölf Monate nicht überschreitet und er nicht einen anderen Arbeitnehmer ablöst, für den die Entsendungszeit abgelaufen ist. Entscheidend ist, dass der Kläger für 7 Monate von seinem polnischen Arbeitgeber zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung nach Deutschland geschickt worden ist. Entgegen der Auffassung des Klägers hat der EuGH im Fall Bosmann (Urteil v. , Rs. C-352/06, HFR 2008, S. 877) nicht die Europarechtswidrigkeit der Art. 13 ff VO (EWG) 1408/71 festgestellt.

Die Mitwirkungspflicht des Klägers bestand vor allem darin, die für die Kindergeldfestsetzung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen und die ihm bekannten Beweismittel anzugeben (§ 90 Abs. 1 Satz 2 AO, § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO). Diese Pflicht bestand seit Anhängigkeit der Klage, zumal der Kläger gerade die deutschen Rechtvorschriften auf seinen Fall angewendet haben möchte. Er ist ihr aber nicht nachgekommen, weil er keine substantiierten Angaben zu einem Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder zur fiktiven unbeschränkten Einkommensteuerpflicht gemacht hat.

Tatbestand

Fundstelle(n):
HAAAD-20305

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