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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 3 K 649/08

Gesetze: AO § 20 Abs. 1, AO § 21 Abs. 1 S. 1, AO § 26 S. 1, AO § 193 Abs. 1, AO § 193 Abs. 2 Nr. 2, AO § 195 S. 1, AO § 195 S. 2, AO § 195 S. 3, AO § 121, AO § 196, BpO 2000 § 4

Zuständigkeit bei streitiger Verlegung der Geschäftsleitung in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Finanzamts nach Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung

Rechtmäßigkeit einer gegen neugegründete GmbH ergangenen Prüfungsanordnung

Leitsatz

1. Ist streitig, ob nach der Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung gegen eine GmbH die Geschäftsleitung der GmbH tatsächlich in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Finanzamts verlegt worden ist, bleibt aus Gründen der Rechtssicherheit und Praktikabilität das Finanzamt, das die Prüfungsanordnung erlassen hat, für die Steuern vom Einkommen der GmbH (§ 20 AO) solange weiter zuständig, bis – ggf. im Rahmen der Betriebsprüfung – zweifelsfrei feststeht, dass der Ort der Geschäftsleitung wie von der GmbH behauptet an einen anderen Ort verlegt worden ist.

2. Das bisher zuständige Finanzamt bleibt nach § 21 Abs. 1 AO auch bei einem eventuellen Wechsel der Geschäftsleitung in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Finanzamts für die Umsatzsteuer der GmbH weiter zuständig, wenn sich in seinem Zuständigkeitsbereich unverändert das einzige Geschäftslokal der GmbH befindet, in dem der gesamte Geschäftsverkehr mit den Kunden (Auftragsannahme, Vorbereitung der Auftragsausführung, Barzahlungen der Kunden usw.) abgewickelt wird.

3. Die Anordnung einer Außenprüfung für die beiden ersten Geschäftsjahre einer durch Umwandlung einer OHG entstandenen GmbH ist mit dem Hinweis auf § 193 Abs. 1 AO als Rechtsgrundlage sowie den Umstand der Umwandlung ausreichend begründet und lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Für die Auffassung des Prozessbevollmächtigten, dass eine Prüfungsanordnung entweder nur aus generalpräventiven oder aus spezialpräventiven Gründen erfolgen könne und eine Kumulation beider Gründe nicht möglich sei, findet sich weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung eine Grundlage. Die Anordnung der Prüfung von nur zwei Veranlagungszeiträumen sei ebenfalls ermessensgerecht, denn zum Einen sieht § 4 BpO 2000 vor, dass der Prüfungszeitraum in der Regel nicht mehr als drei zusammenhängende Besteuerungszeiträume umfassen soll; zum Anderen besteht im Streitfall die Besonderheit der Umwandlung.

Fundstelle(n):
CAAAD-20658

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