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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 3 K 5/07

Gesetze: DBA CHE Art. 15a Abs. 1 DBA CHE Art. 15a Abs. 2 DBA CHE Art. 15 DBA CHE Art. 24 AO§ 231 Abs. 1 FGO§ 110 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FGO § 96 Abs. 1 S. 1

Rechtskraft des Urteils über Vorauszahlungsbescheide

Unterbrechung der Zahlungsverjährung aufgrund Pfändung

keine Bindung des Gerichts an Verständigungsvereinbarungen bei der Beurteilung von Nichtrückkehrtagen nach DBA-Schweiz

Nachweis von Nichtrückkehrtagen

Leitsatz

1. Einer gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerjahresbescheids steht ein rechtskräftiges Urteil über die Rechtmäßigkeit des Einkommensteuervorauszahlungsbescheids nicht entgegen, soweit Gegenstand dieses Verfahrens nicht die Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerjahresbescheids war.

2. Die Unterbrechung der Zahlungsverjährung tritt auch dann ein, wenn die Mitteilung der Zustellung der Pfändungsverfügung an den Drittschuldner gegenüber dem Vollstreckungsschuldner oder seinem Bevollmächtigten unterblieben ist und die Pfändung mangels bestehender Forderung ins Leere geht.

3. Die Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung i. S. d. Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz liegt auch dann vor, wenn die Rückkehr an den Ansässigkeitsstaat nicht zumutbar ist. An den Tagen, an denen der Kläger bis weit in den Abend hinein gearbeitet hat (bis 22:30 Uhr und darüber hinaus), war ihm die Rückkehr von seinem Arbeitsort an seinen Wohnort „aufgrund seiner Arbeitsausübung” nicht zumutbar.

4. Die Überzeugung davon, ob ein Arbeitnehmer an mehr als 60 Tagen aufgrund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückgekehrt ist, gewinnt das Gericht frei und ohne Bindung an feste Beweisregeln; dies verbietet die „schablonenhafte” Anwendung von Einzelvereinbarungen oder generellen Vereinbarungen in Verständigungsverfahren zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland bezüglich der Frage, wann aufgrund der Wegstrecke und Fahrzeit von der Unzumutbarkeit der Rückkehr an den Ansässigkeitsstaats auszugehen ist.

5. Die Anzahl der Nichtrückkehrtage bedarf des vollen Beweises; allein die Entfernung zwischen Arbeitsort und Wohnort (im Streitfall rd. 95 km) ist nicht ausreichend, um eine ausreichende Zahl von Nichtrückkehrtagen und die berufliche Veranlassung der Nichtrückkehr darzulegen.

Fundstelle(n):
VAAAD-22224

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