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NWB Nr. 30 vom Seite 2349

Höheres Elterngeld durch Steuerklassenwechsel

Höchstrichterliche Klärung durch das BSG

Gerald Eilts

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass der Steuerklassenwechsel zwischen Ehegatten auch dann nicht missbräuchlich ist, wenn Motiv für den Wechsel das Ziel eines höheren Elterngelds ist ( und 4/08 R). Es folgt damit der Ansicht mehrerer Sozialgerichte, die unter Hinweis auf die grundsätzlich unbeschränkte Möglichkeit des Steuerklassenwechsels im Einkommensteuerrecht in diesem Sinn entschieden haben.

I. Gesetzliche Grundlagen

[i]Berechnung des durchschnittlich erzielten Nettoeinkommens bei nicht selbständiger TätigkeitHintergrund für den Streit ist die Vorschrift des § 2 Abs. 1 und 7 BEEG, wonach sich die Höhe des Elterngelds nach dem in den letzten zwölf Monaten durchschnittlich erzielten Nettoeinkommen richtet und 67 % hiervon beträgt – höchstens 1.800 € und mindestens 300 € im Monat.

Zur Ermittlung des maßgeblichen Einkommens bei nicht selbständiger Arbeit wird der laufende Arbeitslohn (ohne sonstige Bezüge) um folgende Beträge gekürzt:

  • darauf entfallende Steuern (Lohnsteuer zuzüglich Annexsteuern),

  • Arbeitnehmeranteil Sozialversicherung,

  • 1/12 des Arbeitnehmer-Pauschbetrags.

Als Grundlage dienen die monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers. Ehegatten, die beide Einkünfte aus nicht selb...