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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 3 K 152/08

Gesetze: AO § 284 Abs. 1, AO § 284 Abs. 3

Voraussetzungen für die Ladung zur eidesstattlichen Versicherung

Leitsatz

Das Finanzamt darf die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auch dann fordern, wenn der Vollstreckungsschuldner unklare Einkommens- oder Vermögensverhältnisse deswegen nicht aufklären kann, weil Dritte die dafür benötigten, jedoch vom Vollstreckungsschuldner nicht erzwingbaren Auskünfte nicht erteilen. Dritter in diesem Sinne kann auch der Ehegatte sein.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
XAAAD-25051

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