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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 3 K 3331/04 B EFG 2009 S. 1623 Nr. 20

Gesetze: BewG 1991 § 145 Abs. 3 S. 3, BewG 1991 § 145 Abs. 3 S. 4, BewG 1991 § 147 Abs. 2 S. 1, JStG 2007, ErbStR R 161

Berechtigung des FA zur Feststellung eines Grundbesitzwertes bei fehlendem vom Gutachterausschuss festgestellten Bodenrichtwert

Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts gem. § 145 Abs. 3 Satz 3 BewG

Leitsatz

1. Hat der zuständige Gutachterausschuss für ein Grundstück keinen Bodenrichtwert festgestellt und auf die Anfrage des FA mitgeteilt, im Hinblick auf die Verwendung des Grundstücks werde kein Bodenrichtwert ermittelt, kann der Bodenrichtwert vom FA durch Rückgriff auf die Bodenrichtwerte für angrenzende vergleichbare Bodenrichtwertzonen geschätzt werden. Der Berechtigung des FA zur Ableitung des Bodenwerts aus vergleichbaren Flächen für einen zum festzustellenden Grundstückswert steht nicht entgegen, dass eine derartige Handlungsermächtigung erst mit dem JStG 2007 durch Neufassung des § 145 Abs. 3 Satz 4 BewG eingefügt wurde.

2. Wird gem. § 145 Abs. 3 Satz 3 BewG ein niedrigerer Verkehrswert durch ein dem Grunde nach anzuerkennendes Privatgutachten nachgewiesen, ist zu prüfen, inwieweit sämtliche Positionen der Wertermittlung schlüssig und plausibel sind (hier: Anpassung an rechtliche Beschränkungen hinsichtlich der Ausnutzung des Grundstücks, Abschlag von 50 v.H. wegen gemeinbedarflicher Zweckbindung, keine Berücksichtigung von Wertminderungen wegen Erschließung bei einem ortsüblich nutzungsfähigen und erschlossenen Grundstück).

Fundstelle(n):
DStRE 2010 S. 358 Nr. 6
EFG 2009 S. 1623 Nr. 20
HAAAD-26828

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