Finbehörde Hamburg - 51 - S 0284 - 011/09

Bekanntgabe und Zustellung von steuerlichen Verwaltungsakten an Empfänger in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein;

Bezug:

Das BMF weist erneut darauf hin, dass es unzulässig ist, steuerliche Verwaltungsakte an Empfänger in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein unmittelbar durch die Post zu übermitteln, weil diese Staaten ein solches Vorgehen als Verletzung ihrer territorialen Souveränität betrachten. Unzulässig ist sowohl die Übersendung mit einfachem Brief als auch die Zustellung mittels Einschreiben/Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein (vgl. Nr. 3.1.4.1 des Anwendungserlasses zu § 122 AO).

Auch eine Zustellung mittels Zustellungsersuchen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 VwZG über die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland ist weder in der Schweiz noch im Fürstentum Liechtenstein möglich (vgl. Bezugserlass). Ich bitte daher, in diesen Fällen von der Möglichkeit der öffentlichen Zustellung gem. § 10 VwZG Gebrauch zu machen (siehe hierzu Nr. 3.1.5 des Anwendungserlasses zu § 122 AO), falls kein inländischer Empfangsbevollmächtigter vorhanden ist und nicht nach § 123 AO verfahren werden kann. Ist die Adresse des Steuerpflichtigen in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein bekannt, sind dem Steuerpflichtigen nach erfolgter öffentlicher Zustellung die Tatsache der öffentlichen Zustellung und der Inhalt des Verwaltungsakts (z. B. durch Beifügen einer Kopie) mit einfachem Brief mitzuteilen. Diese Mitteilung ist zulässig, weil es sich hierbei mangels rechtlicher Regelung nicht um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. Nr. 3.1.5.3 des Anwendungserlasses zu § 122 AO).

Finbehörde Hamburg v. - 51 - S 0284 - 011/09

Fundstelle(n):
QAAAD-27006