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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 3 K 148/07

Gesetze: MilchAbgV § 7a Abs. 1 S. 1 Nr. 2MilchAbgV § 7a Abs. 2MilchAbgV § 7EGV 1788/2003 Art. 16 Abs. 1 MOG § 1 MOG § 12 GG Art. 80 Abs. 1

Rechtmäßigkeit der zeitweiligen Überlassung einer Anlieferungs-Referenzmenge gem. § 7a Abs. 1 Nr. 2 MilchAbgV

Gemeinschaftsrechtsmäßigkeit und Verfassungsmäßigkeit des § 7a MilchAbgV

Quotenermittlung, Zeitraumberechnung

Leberegelbefall einer Herde als Fall höherer Gewalt

Leitsatz

1. Die Vorschriften der §§ 7, 7a MilchAbgV halten sich im Rahmen des durch Art. 16 Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 vorgegebenen Rahmens und haben in §§ 1, 12 MOG eine ausreichende gesetzliche Grundlage, so dass eine Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen Art. 80 GG ausscheidet.

2. Für die Berechnung der Quote nach § 7a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MilchAbgV ist auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Beginns des Zwölfmonatszeitraums abzustellen, in dem die zeitweilige Überlassung der Anlieferungsmenge wegen der Tötung oder Verendung von 20 % der Milchkühe beginnen soll.

3. Für die Berechnung der Anzahl der getöteten Tiere gem. § 7a Abs. 1 MilchAbgV ist der Zeitraum maßgebend, der mit dem Zwölfmonatszeitraum beginnt, in dem und für den die Anlieferungsreferenzmenge übertragen werden soll (= Quotenfeststellungszeitpunkt). Der Zeitraum endet spätestens an dem Tag, an dem die Überlassungsvereinbarung zwischen Milcherzeuger und dem Übernehmer der Referenzmenge schriftlich abgeschlossen wird.

4. Hier: Kein Nachweis der erforderlichen Anzahl der wegen Leberegelbefall notgetöteten oder verendeten Milchkühe.

5. Das Auftreten des Leberegels in einer Kuhherde kann als ungewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis i.S. d. § 7a Abs. 1 MilchAbgV zu qualifizieren sein.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
CAAAD-29802

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