BMF - IV C 1 -S 2221/07/0001 BStBl 2009 I S. 1188

Besteuerung von Versicherungserträgen im Sinne des§ 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das (BStBl I 2002 S. 827) folgendermaßen geändert:

  1. In das Inhaltverzeichnis wird nach der Angabe

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    „c)
    Verlegung des Beginn- und Ablauftermins
    57”
    die Angabe
     
    „d)
    Fortsetzung einer während der Elternzeit beitragsfrei gestellten
    Lebensversicherung
    57a”
    eingefügt.
     
  2. Nach Rz. 57 wird folgende Überschrift und Randziffer eingefügt:

    „d) Fortsetzung einer während der Elternzeit beitragsfrei gestellten Lebensversicherung

    57a

    Die Regelungen in Rz. 55 – 57 sind entsprechend anzuwenden, wenn eine Lebensversicherung während der Elternzeit im Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes beitragsfrei gestellt wurde und innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Elternzeit die Versicherung zu den vor der Umwandlung vereinbarten Bedingungen fortgeführt wird.”

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

Anm. d. Red.: Das GZ lautet gemäß BStBl-Fundstelle: IV C 1 - S 2252/07/0001. Geändert wird das .

Inhaltlich gleichlautend
BMF v. - IV C 1 -S 2221/07/0001
Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 2221.1.1-21/2 St32/St33


Fundstelle(n):
BStBl 2009 I Seite 1188
VAAAD-29998