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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 13 K 485/07

Gesetze: AO § 268, AO § 269 Abs. 2 Satz 1, AO § 270, AO § 276, AO § 278, EStG § 26b

Aufteilung der rückständigen Steuer durch fiktive Veranlagung bewirkt keine Neufestsetzung der bestandskräftigen festgesetzten Steuer

Leitsatz

  1. Zur Aufteilung des gesamten Schuldbetrages der ESt für Ehegatten.

  2. Ein Aufteilungsantrag vor Einleitung der Vollstreckung führt dazu, dass die im Zeitpunkt des Eingangs des Aufteilungsantrags geschuldete Steuer – nicht die (möglicherweise höhere) bei Einhaltung der Vollstreckung geschuldete Steuer – aufzuteilen ist.

  3. Die Aufteilung der rückständigen Steuer erfolgt durch eine fiktive Veranlagung, bei der die Besteuerungsgrundlagen aus dem Zusammenveranlagungsbescheid unverändert zu übernehmen sind. Sie führt nicht zu einer Neuberechnung der Steuer, sondern die Summe der Teilschulden ergibt nach der Aufteilung die Gesamtschuld der ursprünglichen Veranlagung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EAAAD-40777

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