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FG Baden-Württemberg Beschluss v. - 9 V 5068/09 EFG 2010 S. 1102 Nr. 14

Gesetze: AO § 220 Abs. 2 S. 2AO § 249 Abs. 1AO § 251 Abs. 1AO § 254AO § 90 Abs. 2InsO § 87InsO § 13 Abs. 2 EUInsVO Art. 17 Abs. 1 FGO§ 114 FGO§ 76 BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7

Fälligkeit einer Steuerforderung bei Insolvenzverfahren im EU-Ausland

Mitwirkungspflicht bei Geltendmachung einer im Ausland bewirkten Restschuldbefreiung

Leitsatz

1. Mit Beendigung eines im Ausland eröffneten Hauptinsolvenzverfahrens kann das Finanzamt seine Forderungen wieder durch Haftungsbescheid geltend machen, so dass sich die Fälligkeit der Forderung nach § 220 Abs. 2 S. 2 AO richtet. Dies gilt unabhängig davon, ob das FA von der Beendigung des Insolvenzverfahrens im Ausland Kenntnis erlangt hat.

2. Da ein Rechtsanwalt durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens seine Zulassung verliert, besteht ein Anordnungsgrund, das FA durch eine einstweilige Anordnung zu verpflichten, die Stellung eines rechtswidrigen Insolvenzantrags zurückzunehmen.

3. Macht der Steuerpflichtige geltend, die Forderungen des Finanzamts seien aufgrund einer Restschuldbefreiung im Ausland nicht mehr vollstreckbar, unterliegt er nach § 90 Abs. 2 AO einer erhöhten Mitwirkungspflicht.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2010 S. 10 Nr. 27
DStRE 2010 S. 1144 Nr. 18
EFG 2010 S. 1102 Nr. 14
WAAAD-43645

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