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PiR Nr. 7 vom Seite 189

Pflichtangaben nach § 315a Abs. 1 HGB im IFRS-Abschluss

„Bloße Addition oder doch Multiplikation?“

Dr. Fedor Zeyer und Dipl.-Kfm. Björn Maier
Kernaussagen
  • Nach § 315a Abs. 1 HGB verpflichtend in den Konzernabschluss aufzunehmende Angaben haben wie andere freiwillige Angaben auch den allgemeinen Anforderungen der IFRS zu genügen. Dazu gehört u. a. die Pflicht nach IAS 1.38, in Abschlüssen quantitative Informationen zu vorangegangenen Perioden zu machen.

  • Zur Erfüllung der Angabepflichten zum Anteilsbesitz bietet es sich an, diese zusammen mit den Angaben zum Konsolidierungskreis zu machen. Idealerweise wird die Kategorisierung der Konzernunternehmen für Zwecke der Angaben nach § 313 Abs. 2 HGB analog zur Abgrenzung des Konsolidierungskreises nach IAS 27 vorgenommen.

  • Angaben hinsichtlich der Organbezüge sind sowohl nach den IFRS als auch durch das HGB gefordert. Die beiden Rechnungslegungssysteme zeigen dabei kein deckungsgleiches Angabenprofil. Insbesondere in Bezug auf Vergütungen für ehemalige Organmitglieder und der Gliederungstiefe der Angaben bestehen deutliche Unterschiede.

Neben den Pflichtangaben nach den Vorschriften der IFRS sieht § 315a Abs. 1 HGB weitere Angaben vor, die Konzerne in ihren Konzernanhang aufzunehmen haben. Diese Angaben sollen einerseits den Anforderungen des HGB, andererseits aber auch denen...

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