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FG München Urteil v. - 1 K 3501/08

Gesetze: AO § 233a, AO § 227

Kein Zinserlass aus sachlichen Billigkeitsgründen

Leitsatz

1. Obwohl § 233a AO keine ausdrückliche Ermächtigung zu einem Verzicht auf die Zinserhebung aus Billigkeitsgründen enthält, kann nach § 227 AO auch auf Zinsen aus Billigkeitsgründen verzichtet werden

2. Ein Erlass von Zinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen scheidet jedoch bei nachträglichen Verschiebungen von Einkünften zwischen Veranlagungszeiträumen aus.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DAAAD-45575

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