ZAG § 5

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

Unterabschnitt 1: Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich, Aufsicht

§ 5 Zusammenarbeit mit anderen Behörden

1Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank arbeiten bei der Aufsicht über Institute, Zahlungsdienstleister und E-Geld-Emittenten, die in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Zahlungsdienste erbringen oder das E-Geld-Geschäft betreiben, mit den zuständigen Behörden des anderen Staates und den zuständigen europäischen Behörden zusammen; dies schließt die §§ 60 und 61 ein. 2Die §§ 7a bis 8a des Kreditwesengesetzes gelten entsprechend.

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VAAAG-71856