ZAG § 61

Abschnitt 12: Beschwerden; Außergerichtliche Streitbeilegung und kollektive Verbraucherinformation [1]

§ 61 Beschwerden über E-Geld-Emittenten [2]

(1) Inhaber von E-Geld und die in § 60 Absatz 1 Satz 2 genannten Einrichtungen, Verbände und Kammern können jederzeit wegen behaupteter Verstöße eines E-Geld-Emittenten gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen die §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche eine Beschwerde bei der Bundesanstalt einlegen.

(2) 1Beschwerden sind schriftlich , elektronisch oder zur Niederschrift bei der Bundesanstalt einzulegen und sollen den Sachverhalt und den Beschwerdegrund angeben. 2§ 60 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

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VAAAG-71856

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 354) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 61 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 354) mit Wirkung v. .