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FG des Saarlandes Urteil v. - 1 K 1209/07 EFG 2010 S. 1711 Nr. 20

Gesetze: ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1ErbStG § 2 Nr. 3ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 3BewG § 121 Nr. 3BGB § 1415BGB § 1482BGB § 1922AO § 2GG Art. 59 Abs. 2EGBGB Art. 15 EGBGB Art. 25 Saarvertrag Art. 1 Abs. 2

Beschränkte inländische Erbschaftsteuerpflicht bei Erwerb durch Anwachsung nach französischem Recht

Kein Ausschluss der Erbschaftsteuerpflicht unter Berufung auf den Saarvertrag

Inländische GbR als Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung als „inländisches Betriebsvermögen” i. S. v. § 121 Nr. 3 BewG

Leitsatz

1. Die Tatbestände des ErbStG sind naturgemäß auf die Rechtsfiguren des deutschen Erbrechts zugeschnitten. Ob ein die steuerrechtliche Zurechnung rechtfertigender Erwerb aufgrund eines Rechtsinstituts ausländischen Rechts vorliegt, ist unter Anpassung der Rechtsstellung nach ausländischem Recht an die Strukturen des deutschen Rechts zu beantworten.

2. Haben in Frankreich ansässige Ehegatten in einem Ehevertrag „ihre vermögensrechtlichen Beziehungen dem französischen Recht” „clause d'attribution de la totalite de la communauté au conjoint survivant”, Art. 1526, 1524 Code Civil; CC) und „dem Güterstand der Gütergemeinschaft unterstellt” sowie eine Anwachsungsklausel gemäß Art. 1524 Abs. 1 CC vereinbart, so handelt es sich beim Erwerb des überlebenden Ehegatten nach dem Tod des anderen Ehegatten durch Anwachsung nach französischem Recht um einen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steuerpflichtigen Erwerb, sodass der überlebende Ehegatte hinsichtlich des – vor dem Inkrafttreten des (erstmaligen) Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen vom (BGB lI 2007, 1402) erfolgten – Erbfalls mit dem in § 121 BewG abschließend aufgeführten Inlandsvermögen beschränkt steuerpflichtig ist.

3. Die inländische Erbschaftbesteuerung wird hinsichtlich des zum Bereich des Saarlandes gehörenden Inlandsvermögens nach dem Auslaufen der Übergangszeit des Saarvertrages am auch nicht unter dem Gesichtspunkt durch den Saarvertrag ausgeschlossen, dass der Saarvertrag auch nach Auslaufen der Übergangszeit im Verwaltungswege weiter angewendet worden ist; diese fragliche, ohne Rechtsgrundlage gehandhabte Verwaltungspraxis kann nur faktische Auswirkungen auf Fälle haben, die im gegenseitigen Einvernehmen abgewickelt werden.

4. Für die Frage der beschränkten Steuerpflicht „inländischen Betriebsvermögens” i. S. v. § 121 Nr. 3 BewG begründet die Existenz eines inländischen Betriebsunternehmens einen hinreichenden Anknüpfungspunkt für die inländische Besteuerung, auch wenn das Besitzunternehmen seine Geschäftsleitung im Ausland haben mag.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2010 S. 2334 Nr. 39
DStR 2011 S. 9 Nr. 20
DStRE 2011 S. 937 Nr. 15
EFG 2010 S. 1711 Nr. 20
NWB-Eilnachricht Nr. 30/2010 S. 2358
UVR 2010 S. 330 Nr. 11
XAAAD-47252

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