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FG Baden-Württemberg  v. - 3 K 1763/09 EFG 2011 S. 720 Nr. 8

Gesetze: EStG 2009 § 32 Abs. 5 S. 1 Nr. 1, EStG 2009 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, EStG 2009 § 52 Abs. 40, EStG 2009 § 63 Abs. 1 S. 2, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 6 Abs. 1, GG Art. 20

Verlängerung des Kindergeldes wegen Wehrdienstes

Verfassungsmäßigkeit der Herabsetzung der Altersgrenze für den Kindergeldbezug

Leitsatz

1. Der Verlängerungszeitraum für die Gewährung von Kindergeld bei Ableistung des gesetzlichen Grundwehr- bzw. Zivildienstes über die Vollendung des 25. (früher: 27.) Lebensjahres hinaus entspricht auch dann der Dienstzeit, wenn der Dienst nicht am Monatsersten angetreten wurde und daher im ersten Monat des Wehrdienstes noch Kindergeld bezogen wurde.

2. Die zum eingeführte Herabsetzung der grundsätzlichen Altersgrenze für den Kindergeldbezug auf 25 Jahre ist generell wie auch hinsichtlich der betreffenden Übergangsvorschrift in verfassungskonformer Weise normiert. Der Gesetzgeber hat bei der Herabsetzung der Altersgrenze von 27 Jahren auf 25 Jahre im Rahmen seiner verfassungsrechtlich garantierten Gestaltungs- und Typisierungsbefugnis gehandelt (Anschluss an die einheitliche Rechtsprechung der FG zur Verfassungsmäßigkeit).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 720 Nr. 8
GAAAD-47985

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