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FG des Saarlandes  v. - 2 K 1593/08 EFG 2011 S. 254 Nr. 3

Gesetze: EStG 2002 a.F. § 31 S. 3 EStG 2002 a.F. § 70 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AO§ 37 Abs. 2 AO§ 157 AO§ 119 Abs. 2 S. 1 AO§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO§ 169 Abs. 2 S. 2 AO§ 170 Abs. 1 AO§ 370 AO§ 378 AO § 129

Rückzahlung doppelt gezahlten Kindergeldes

Keine Festsetzungsfristverlängerung bei bloßer unberechtigter Entgegennahme doppelter Kindergeldzahlung

Leitsatz

1. Erfolgt gem. § 70 Abs. 1 S. 2 EStG 2002 a.F. keine schriftliche Bescheiderteilung, ist die erste Auszahlung des Kindergelds und die Bekanntgabe des Auszahlungsbetrages grundsätzlich als – gem. § 119 Abs. 2 AO formlose – Festsetzung anzusehen. Der durch konkludentes Verhalten ergehende Verwaltungsakt kann bei – unberechtigtem nicht aufgrund Antrags erfolgtem – Doppelbezug von Kindergeld gem. § 129 AO berichtigt werden, wenn die vierjährige Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

2. Die Festsetzungsfrist beträgt lediglich vier Jahre, wenn die doppelte Kindergeldzahlung nicht auf unzutreffenden Angaben beruht und somit keine Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Steuerhinterziehung bestehen und auch aus der unberechtigten Empfangnahme des Kindergeldes keine leichtfertige Steuerverkürzung wegen Unterlassens zu folgern ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 254 Nr. 3
QAAAD-53422

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