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SteuerStud Nr. 1 vom Seite 9

Die Haftung des Betriebsübernehmers

Die Haftung nach § 75 AO erfordert eine umfangreiche Prüfung aller Voraussetzungen, Haftungsausschlüsse und des Haftungsumfangs

Dr. Alois Th. Nacke

Die Haftung des Betriebsübernehmers nach § 75 AO ist eine Haftung, die in der Praxis der Finanzämter nicht unbedeutend ist. Immer wieder werden Einzelunternehmen auf Dritte übertragen, ohne dass die Steuerschulden des Betriebsinhabers bezahlt wurden. Wenn dann der ehemalige Betriebsinhaber zahlungsunfähig wird, stellt sich die Frage, inwieweit haftet der Betriebsübernehmer nach § 75 AO für diese Abgabenforderungen.

I. Einleitung

Die Haftung nach § 75 AO steht im Zusammenhang mit weiteren Haftungsvorschriften, die beim Betriebsübergang eine Rolle spielen. So haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts nach § 25 HGB. Weitere Haftungsvorschriften, die hier genannt werden müssen, sind § 28 HGB (Haftung bei Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmanns), § 27 HGB (Haftung der Erben eines Handelsgeschäfts). Darüber hinaus enthält das BGB Haftungsvorschriften der Erben und in den §§ 2382, 2383 BGB Regelungen zur Haftung beim Erbschaftskauf.

Im Zentrum steht aber die Haftung nach § 75 AO. Danach haftet nach § 75 Abs. 1 Satz 1 AO der Erwerber eines ihm übereigneten Unternehmens oder eines in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführten Betriebs für die Steuern, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betr...