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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 1 K 2623/08 EFG 2011 S. 30 Nr. 1

Gesetze: EStG § 3 Nr. 13, EStG § 3c Abs. 1, EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5, EStG § 8 Abs. 1, BRKG § 12 Abs. 1

Ausschluss des Abzugs von Verpflegungsmehraufwendungen

Leitsätze

Werbungskosten aus Mehraufwendungen für die Verpflegung sind nicht zu kürzen um die nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes -BRKG- einbehaltenen Beträge wegen unentgeltlicher Gemeinschaftsverpflegung. Eine Kürzung ist nur in Höhe der tatsächlich erstatteten Reisekosten vorzunehmen.

Reisekosten und Verpflegungsmehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Auswärtstätigkeit entstehen, gehören zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Erhält der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber hierfür einen Ausgleich, so handelt es sich dabei grundsätzlich um zusätzlichen Arbeitslohn, dem die genannten Werbungskosten gegenübertreten. Steuerfrei sind dagegen nach § 3 Nr. 13 EStG die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder. Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen sind allerdings nur insoweit steuerfrei, als sie die Pauschbeträge des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG nicht übersteigen. Die Steuerbefreiung des Reisekostenersatzes hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer nur diejenigen Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen kann, die die Reisekostenentschädigung übersteigen. Dies folgt aus § 3 c Abs. 1 EStG (Rn. 14).

Die Revision wurde zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. VI R 69/10 als Revisionsverfahren fortgeführt ().

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 30 Nr. 1
StBW 2011 S. 97 Nr. 3
CAAAD-60050

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