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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 13 K 1214/06 E EFG 2011 S. 878 Nr. 10

Gesetze: DBA-USA Art. 3 Abs. 2DBA-USA Art. 4 Abs. 2 lit. ADBA-USA Art. 7 Abs. 1 Satz 1 2. HalbsatzDBA-USA Art. 7 Abs. 1 Satz 2DBA-USA Art. 7 Abs. 6DBA-USA Art. 18 Abs. 1EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 2. HalbsatzEStG § 15 Abs. 1 Satz 2EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 2. HalbsatzEStG § 24 Nr. 2EStG § 50 d Abs. 10EStG § 52 Abs. 59a Satz 8AO § 2GG Art. 2 Abs. 1GG Art. 3 Abs. 1GG Art. 14 GGArt. 25 GG Art. 59

Besteuerung von Ruhegehaltszahlungen an persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA

Leitsatz

  1. Unabhängig davon, ob es sich bei den Ruhegehaltszahlungen an den persönlich haftenden, in den USA als ansässig geltenden Gesellschafter einer KGaA mit inländischer Betriebsstätte abkommensrechtlich um originär gewerbliche Einkünfte im Sinne des Art. 7 DBA USA oder um „Ruhegehälter oder ähnliche Vergütungen” im Sinne des Art. 18 DBA USA handelt, steht gem. § 50d Abs. 10 EStG, der die Behandlung derartiger Pensionseinkünfte als gewerbliche Gewinne im Sinne des Art. 7 DBA USA anordnet, das Besteuerungsrecht Deutschland zu.

  2. In der rückwirkenden Anwendung des § 50d Abs. 10 Satz 1 EStG in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen liegt aufgrund der abkommensrechtlich unklaren Zuordnung von Sondervergütungen in „Inbound-Fällen” kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot.

  3. Die Anwendung des § 50d Abs. 10 Satz 1 EStG wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich bei den Ruhegehaltszahlungen um nachträgliche Einkünfte im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 EStG handelt. Die Vorschrift ist insoweit analog anwendbar.

  4. Das in der Verdrängung des abkommensrechtlichen Spezialitätsprinzips für Sondervergütungen liegende „Treaty Override” ist mit der Verfassung vereinbar.

  5. § 50d Abs. 10 EStG umfasst auch die vom Gesetzgeber gewollte tatsächliche Zugehörigkeit der Sondervergütungen zu einer inländischen Betriebsstätte i. S. eines sachlich-funktionalen Zusammenhangs.

  6. Unabhängig davon ist für die abkommensrechtliche Betriebsstättenzuordnung einer nachträglichen Tätigkeitsvergütung im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 EStG i.V.m. § 24 Nr. 2 EStG nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Zugehörigkeit darauf abzustellen, in welcher Betriebsstätte diese „erdient” wurde.

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 878 Nr. 10
VAAAD-60826

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