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Steuern mobil Nr. 3 vom

Track 21 | Erbbauzinsen: Rückwirkende Verteilung in Karlsruhe auf dem Prüfstand

Der BFH hat das BVerfG angerufen, weil er die rückwirkende Einführung einer Regelung (§ 11 Abs. 2 Satz 3 EStG) über die Aufteilung von in einem Einmalbetrag geleisteten Erbbauzinsen auf die Laufzeit des Erbbaurechts für verfassungswidrig hält. Zudem informieren wir Sie über ein anhängiges BFH-Verfahren, in dem es um die steuerliche Behandlung einer Abfindungszahlung zur Aufhebung eines Erbbaurechts geht.

Der BFH hat das Bundesverfassungsgericht angerufen. Die obersten deutschen Steuerrichter halten die rückwirkende Anwendung von § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG bei im Voraus geleisteten Erbbauzinsen für verfassungswidrig. Nach dieser Vorschrift, die wir dem Richtlinien-Umsetzungsgesetz zu verdanken haben, sind Ausgaben, die für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet werden, auf den Zeitraum zu verteilen, für den sie geleistet werden. Um Steuersparmodelle zu verhindern, war diese Verschärfung im Hinblick auf Erbbauzinsen erstmals für Vorauszahlungen ab dem 1. Januar 2004 anzuwenden. Erbbauzinsen, die in einem Einmalbetrag geleistet werden, sind seither auf die Laufzeit des Erbbaurechts aufzuteilen.

Begonnen hatte alles bereits mit einem Urteil des Bundesfinanzhofs im...