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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 2574/10 Erb EFG 2011 S. 1079 Nr. 12

Gesetze: ErbStG 2009 § 1 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG 2009 § 3 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG 2009 § 15 Abs. 1, ErbStG 2009 § 16 Abs. 1 Nr. 5, ErbStG 2009 § 19 Abs. 1, ErbStG 2009 § 37 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 6 Abs. 1

Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs. 1 ErbStG 2009 – Steuersatz für nahe Familienangehörige

Leitsatz

  1. Die Gleichstellung der Erwerber der Steuerklasse II (hier: Neffe des Erblassers) mit Erwerbern der Steuerklasse III durch § 19 Abs. 1 ErbStG 2009 verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1GG.

  2. Die unterschiedliche Ausgestaltung des zeitlichen Anwendungsbereichs der Neuregelungen des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom , durch das die Unterscheidung zwischen diesen Steuersätzen – anders als die erweiterte Begünstigung von Betriebsvermögen - erst ab dem Jahr 2010 wieder eingeführt wurde, ist nicht willkürlich.

Fundstelle(n):
BB 2011 S. 916 Nr. 15
DStRE 2011 S. 1321 Nr. 21
EFG 2011 S. 1079 Nr. 12
KÖSDI 2011 S. 17530 Nr. 8
UVR 2011 S. 107 Nr. 4
RAAAD-68645

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