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LSG Bayern Urteil v. - L 19 R 16/08

Leitsatz

Leitsatz:

Eine Erkrankung ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann als Grund für die Gewährung einer Wiedereinsetzung anzusehen, wenn der Kläger infolge der Schwere der Erkrankung willens- oder handlungsunfähig und deshalb außer Stande gewesen wäre, die Berufung selbst einzulegen oder einen Dritten damit zu beauftragen. Auch fehlende Sprachkenntnisse eines Ausländers können ausnahmsweise die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen, wenn der sprachunkundige Ausländer bei aller zumutbaren Sorgfalt nicht rechtzeitig eine Übersetzung ermöglichen konnte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tatbestand

Fundstelle(n):
LAAAD-70584

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