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FG Bremen Urteil v. - 1 K 20/10 (3) EFG 2011 S. 988 Nr. 11

Gesetze: EStG 2002 i.d.F. des JStG 2007§ 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2 DBA Irland Art. XII Abs. 3 DBA Irland Art. XXII Abs. 2 Buchst. a DBuchst. a AO § 2 EG Art. 293 GGArt. 59 GGArt. 25 GGArt. 3 Abs. 1 GGArt. 2 GGArt. 14 EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

Verfassungsmäßigkeit der Treaty Override Regelung des § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2 EStG i. d. F. JStG 2007

keine Vorrangstellung eines DBA vor anderen Gesetzen

Leitsatz

1. Ein im internationalen Flugverkehr bei einer irischen Fluggesellschaft tätiger Pilot mit inländischem Wohnsitz unterliegt mit seinem Arbeitslohn gem. § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2 EStG der inländischen Besteuerung, wenn Irland auf sein aus Art. XII Abs. 3 i. V. m. Art. XXII Abs. 2 Buchst. a Doppelbuchst. a DBA Irland folgendes Besteuerungsrecht verzichtet und die zunächst einbehaltene und abgeführte Steuer im vollen Umfang erstattet, nach dem weder eine irländische unbeschränkte Steuerpflicht besteht noch irische Flughäfen angeflogen werden.

2. Die Treaty Override-Regelung des § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2 EStG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

3. Ausführungen zur Völkerrechtswidrigkeit des § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2 EStG, insbesondere zur fehlenden Vorrangstellung eines DBA vor anderen Gesetzen sowie zum Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des GG.

Fundstelle(n):
DStR 2011 S. 8 Nr. 19
EFG 2011 S. 988 Nr. 11
IWB-Kurznachricht Nr. 16/2011 S. 586
YAAAD-79861

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