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Der Bundesminister der Finanzen - IV A 5 - S 0540 - 4/88 BStBl 1988 I S. 192

Anträge nach § 322 Abs. 3 AO, Ersuchen um Anordnung der Haft zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 Abs. 7 AO und Anträge auf Erlaß einer Durchsuchungsanordnung nach § 287 Abs. 4 AO

Bezug:

Bezug:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Stellung vorgenannter Anträge und Ersuchen folgendes:

Nach dem Beschluß des (BStBl 1988 II S. 566) ist die Verfügung der Vollstreckungsbehörde, mit der die Zwangsversteigerung eines Grundstücks beantragt wird, zumindest dann ein aussetzungsfähiger Verwaltungsakt, wenn sie die Feststellung enthält, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen. Der (BStBl 1986 II S. 236) bestätigt. In der Begründung gibt er zu erkennen, daß er auch bereits den für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen erforderlichen schlichten Antrag nach § 322 Abs. 3 Satz 1 AO für einen Verwaltungsakt hält. Diese Auffassung deckt sich mit derjenigen im (BStBl 1985 II S. 197), wonach auch das Ersuchen der Vollstreckungsbehörde an das zuständige Amtsgericht um Anordnung der Haft zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 Abs. 7 Satz 1 AO ein Verwaltungsakt ist.

Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BFH ist wie folgt zu verfahren:

1. Anträge nach § 322 Abs. 3 AO

Anträge a...

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