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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 3 K 3086/08 EFG 2011 S. 1582 Nr. 18

Gesetze: AO § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, AO § 30 Abs. 4 Nr. 1, AO § 125 Abs. 1, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, AO § 91 Abs. 1, AO § 364 Abs. 1, AO § 5, StGB § 355 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a

Nichtigkeit einer Einspruchsentscheidung im Verfahren der Akteneinsicht

Akteneinsichtsrecht und Steuergeheimnis bei Streitigkeiten zwischen den Miterben einer an einer Grundstücksgemeinschaft beteiligten Erbengemeinschaft

Leitsatz

1. Eine Einspruchsentscheidung in einem auf Akteneinsicht gerichteten Verfahren ist nichtig und beendet das Einspruchsverfahren nicht, wenn der Umfang der darin in Aussicht gestellten Akteneinsicht einen Verstoß desjenigen, der die Einsichtnahme gewährt, gegen § 355 StGB darstellen würde.

2. Es gehört zum Risiko einer Beteiligung an einer Grundstücksgemeinschaft, dass die Mitberechtigten von den persönlichen Werbungskosten Kenntnis erhalten. Ein Beteiligter muss deshalb in Kauf nehmen, dass die von ihm geltend gemachten Sonderwerbungskosten jedenfalls nicht im Einkommensteuerveranlagungsverfahren berücksichtigt werden.

3. Eine Einsichtnahme des Testamentsvollstreckers einer an einer Grundstücksgemeinschaft beteiligten Erbengemeinschaft in den zwischen dem FA und einem anderen Miterben geführten Schriftverkehr kommt nur in Betracht, wenn der Zweck der Einsichtnahme die spätere Durchführung eines Verwaltungsverfahrens in Steuersachen wäre, nicht hingegen zur Vorbereitung eines Zivilrechtsstreits gegen den Miterben.

4. Die AO sieht für das finanzamtliche Verwaltungsverfahren einen generellen Anspruch auf Gewährung von Einsicht in die Verfahrens- und Ermittlungsakten nicht vor. Doch steht dem während eines Verwaltungsverfahrens um Akteneinsicht nachsuchenden Steuerpflichtigen ein Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Behörde zu, weil die Behörde nicht gehindert ist, in Einzelfällen Akteneinsicht zu gewähren.

Fundstelle(n):
AO-StB 2011 S. 210 Nr. 7
DStRE 2011 S. 1280 Nr. 20
EFG 2011 S. 1582 Nr. 18
QAAAD-82897

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