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FG des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss v. - 2 V 817/10 EFG 2011 S. 1355 Nr. 15

Gesetze: AStG § 18AO 352 FGO § 48FGO § 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 1FGO § 69 Abs. 2 S. 2FGO § 69 Abs. 3 S. 1AO § 361BGB § 133AStG § 10AStG § 8 Abs. 3 S. 1EStG 1990 § 20 Abs. 1 Nr. 1

Einspruchsbefugnis gegen Feststellungsbescheide nach § 18 AStG

Hinzurechnung nach § 10 AStG für die Beteiligten einer AG mit Sitz in der Schweiz

Leitsatz

1. Erlässt das FA für 1994 und 1995 gegenüber den drei unbeschränkt steuerpflichtigen Aktionären einer AG mit Sitz in der Schweiz gesondert und einheitliche Feststellungsbescheide nach § 18 AStG über die Hinzurechnung nach § 10 AStG für die Beteiligung an der AG, ist der dagegen von einer Steuerkanzlei eingelegte Einspruch und der damit verbundene Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) gem. § 133 BGB als von den Inhaltsadressaten der Feststellungsbescheide, den betroffenen Feststellungsbeteiligten eingelegt anzusehen. Entscheidet das FA hingegen über eine Einspruch der AG und erhebt folgerichtig die AG Klage, kann das Gericht gem. § 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 FGO über den noch nicht entschiedenen AdV-Antrag der Feststellungsbeteiligten entscheiden.

2. Verbleiben bei der summarischen Prüfung der Feststellungsbescheide nach § 18 AStG Unklarheiten hinsichtlich der Einordnung der Tätigkeit der schweizerischen AG als vermögensverwaltend oder gewerblich und damit über die Zulässigkeit einer in 1993 von der AG als Zwischengesellschaft vorgenommenen Teilwertabschreibung auf Beteiligungen, ist die Vollziehung der Feststellungsbescheide gem. § 69 FGO auszusetzen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 1355 Nr. 15
RAAAD-83419

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