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IWB Nr. 21 vom Seite 1105 Fach 11 Europäische Gemeinschaften Gr. 2 Seite 400

Vereinbarkeit der 90 %-Grenze in § 1 Abs. 3 und § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG mit dem EG-Vertrag

— Zugleich Anm. zum , Frans Gschwind gegen FA Aachen-Innenstadt (vgl. IWB F. 11a S. 385 ff.) —

von Dr. Otmar Thömmes, WEDIT Deloitte & Touche, München

In seiner Entscheidung vom in der Rs. Gschwind (vgl. IWB F. 11a S. 385 ff. mit Anm. Kischel) hat der EuGH entschieden, daß die in der deutschen Umsetzungsregelung zur Schumacker-Entscheidung des (vgl. IWB F. 11a S. 243 ff. mit Anm. Thömmes) enthaltene 90 %-Grenze der §§ 1 Abs. 3, 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG mit den Vorgaben des EG-Vertrags, insbesondere dessen Art. 39 Abs. 2 EG-Vertrag (vormals Art. 48 Abs. 2 EG-Vertrag) vereinbar ist. Das Urteil ist insofern nicht überraschend, als es auf der Linie der Schlußanträge des Generalanwalts Colomer vom liegt, der dem Gerichtshof nahelegte, die Vorlagefrage nach einem Verstoß der deutschen Regelung gegen Art. 39 Abs. 2 EG-Vertrag zu verneinen.

Mit dieser Entscheidung des EuGH dürfte ein zumindest vorläufiger EG-rechtlicher Schlußstrich unter die Frage der steuerlichen Behandlung beschränkt steuerpflichtiger natürlicher Personen gesetzt sein. Das Gschwind vermag aber weder vom Ergebnis her noch — insbesondere — in seiner Begründung zu überzeugen.

Der EuGH läßt in der Begründung seiner Entscheidung jede Differenzierung zwischen den der Berücksichtigung der persönlichen Situation des Steuerpflichtigen dienenden DM-mäßig definierten Abzugsbeträgen (wie z. B. Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag etc...