Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
infoCenter (Stand: November 2021)

Gründung des Vereins

Dr. Hansjörg Haack, LL.M.

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition der Gründung des Vereins

Voraussetzung für die Gründung eines Vereins ist, dass für den künftigen Verein eine Satzung beschlossen wird. Der eigentliche Gründungsakt besteht in der Einigung der Gründer, dass die Satzung nunmehr verbindlich sein und der Verein ins Leben treten soll. An der Gründung des Vereins müssen mindestens zwei Personen mitwirken. Soll der Verein allerdings in das Vereinsregister eingetragen werden und Rechtsfähigkeit erlangen, müssen wenigstens sieben Gründer vorhanden sein und an der Gründung mitwirken.

II. Vorstufen des Vereins

Bereits vor der Eintragung des Vereins entsteht durch die Beschlussfassung über die Satzung und die Wahl des ersten Vorstands ein körperschaftlich organisierter Personenverband. Dieser sog. Vorverein ist ein nicht rechtsfähiger Verein, der durch seine Vorstandsmitglieder in vertretungsberechtigter Zahl vertreten wird. Je nach rechtlicher Verselbständigung findet auf den Vorverein entweder das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder das Recht des nicht rechtsfähigen wirtschaftlichen Vereins Anwendung. Unberührt hiervon haften sämtliche Gründer im Außenverhältnis unmittelbar und gesamtschuldnerisch. Ebenso wie im Recht der Kapitalgesellschaft gehen die Rechte und Pflichten des Vorvereins mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister automatisch auf den eingetragenen Verein über. Es gelten somit die gleichen Grundsätze wie bei der Vor-GmbH.

Soweit Schulden des Vorvereins auf den späteren eingetragenen Verein übergehen, besteht kein Vorbelastungsverbot. Für die Differenz zwischen den Vorbelastungen und dem Wert des Vereinsvermögens haften die Gründer. Diese Differenzhaftung, die vor Eintragung des Vereins im Vereinsregister einer Verlustdeckungshaftung entspricht, besteht grundsätzlich nur im Innenverhältnis, also gegenüber dem Verein. Ist der Verein vermögenslos und hat er darüber hinaus auch keinen Vorstand mehr, wird aus der Innen- eine Außenhaftung gegenüber den Gläubigern. Durch diese Grundsätze wird sichergestellt, dass der Verein bei Eintragung nicht bereits überschuldet ist.

III. Eintragung des Vereins

1. Allgemeines

Durch die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister erlangt der Verein Rechtsfähigkeit. Zuständig ist das Vereinsregister bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat. Die Anmeldung hat durch den Vorstand zu erfolgen. Anmeldepflichtig sind nicht zwangsläufig alle Vorstandsmitglieder. Es kommt vielmehr auf die in der Satzung getroffene Vertretungsregelung an. Die Anmeldung hat in öffentlich beglaubigter Form zu erfolgen. Soll die Anmeldung durch einen Bevollmächtigten erfolgen, so benötigt auch dieser eine beglaubigte Vollmacht. Der Anmeldung sind beizufügen:

  • die Satzung des Vereins in Urschrift und Abschrift;

  • eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstandes, dabei soll die Satzung von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten.

Bei der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister sind

  • der Name und der Sitz des Vereins,

  • der Tag der Errichtung der Satzung sowie

  • die Mitglieder des Vorstands und ihre Vertretungsmacht

anzugeben.



In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:

Kiehl Die Steuerfachangestellten Plus
NWB Lohn, Deklaration & Buchhaltung
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen